Satzung
Präambel
Verein für Leibesübungen Bad Schwartau von 1863 e.V.
Gemeinnütziger Verein
Umsatz-Steuer Nr.: 22 296 70041
https://vvww.vfl-bad-schwartau.de
Satzung des VfL Bad Schwartau
Der VfL Bad Schwartau von 1863 e. V. ist eingetragener rechtsfähiger Verein nach den Regelungen des Vereinsrechts. Er ist parteipolitisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.
In der folgenden Satzung wird, um die Lesbarkeit nicht zu beeinträchtigen, auf eine weibliche Sprachform jeweils verzichtet. Alle Bestimmungen und Bezeichnungen soweit sie nicht geschlechtsneutral verwendet werden, sollen sich gleichermaßen auf Frauen und Männer beziehen. Der VfL setzt sich ausdrücklich für die Gleichbehandlung der Geschlechter ein. Die männliche Sprachform wird lediglich aus Zweckmäßigkeitserwägungen gewählt.
§ 1 Name und Zweck des Vereins
- Der Verein für Leibesübungen Bad Schwartau von 1863 e. V., kurz VfL Bad Schwartau vormals TSV Bad Schwartau, ist der Nachfolger der früheren Vereine "Schwartauer Männer - Turnverein von 1863 e. V." und des „ATSV Eichenkranz".
- Die Vereinsfarben sind blau-weiß. Das Vereinsabzeichen ist das Wappen der Stadt Bad Schwartau mit der Beschriftung "VfL Bad Schwartau von 1863".
- Zweck und Aufgaben des VfL Bad Schwartau von 1863 e. V. sind es, Turnen und Sport zu betreiben und zu fördern. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen, die Schaffung und Bereitstellung von Sportgeräten sowie die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen der Mitglieder.
§ 2 Sitz und Mitgliedschaften des Vereins
- Der Verein hat seinen Sitz in Bad Schwartau und ist dem Landessportverband Schleswig-Holstein angeschlossen. Erfüllungsort für die Vereinsmitglieder gegenüber dem Verein ist Bad Schwartau.
- Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen des KSV und des LSV, sowie die Anti-Doping-Bestimmungen nach den Regeln des NADA-Code als verbindlich an.
- Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum VfL Satzung, Ordnung und Bestimmungen der Verbände gemäß Abs. 1. Soweit demnach das Verbandsrecht gilt, überträgt der VfL seine Ordnungsgewalt auf die Verbände nach Abs. 1.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, insbesondere durch die Förderung des Volkssports. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Parteipolitische, konfessionelle und rassistische Bestrebungen sind ausgeschlossen.
- Der Verein bezweckt die freiwillige, selbstständige Übernahme und Ausführung der Aufgaben der freiwilligen Jugendhilfe und strebt die Verwirklichung der in den Richtlinien des Landesjugendamtes unter Ziffer 3 (5)c geforderten Bedingungen an.
- Mittel des Vereins dürften nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Aufwendungsersatz kann geleistet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Sofern es die Haushaltslage des Vereins zulässt, kann Inhabern von Vereinsämtern durch jährlich neu zu fassenden Beschluss der Mitgliederversammlung eine pauschale Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG gezahlt werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Schwartau mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke der Jugendpflege zu verwenden.
§ 4 Mitglieder
- Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die den geltenden Richtlinien für die Tätigkeit der Turn- und Sportvereine des Landessportverbandes Schleswig-Holstein spricht.
- Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Ordentliche Mitglieder sind geschäftsfähige Personen über 18 Jahre, Jugendliche solche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
- Zu Ehrenmitgliedern können ordentliche Mitglieder ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Die Ernennung kann nur durch die Jahreshauptversammlung mit mindestens 3/4-Stimmen Mehrheit erfolgen. Vorschläge zur Ernennung von Ehrenmitgliedern sind 4 Wochen vor der Jahreshauptversammlung dem Vorstand einzureichen.
§ 5 Rechte und Pflichten
- Es ist die Pflicht eines jeden Mitgliedes, das Ansehen und den Zweck des Vereins in jeder Hinsicht der Satzung gemäß zu achten und nach seinen besten Kräften zu fördern. Die Anordnungen und Beschlüsse der Vereinsorgane sind zu befolgen, die festgesetzten Beiträge und Sonderbeiträge rechtzeitig zu zahlen.
- Allen Mitgliedern steht das Nutzungsrecht in den Einrichtungen des Vereins, jedoch nur im Rahmen des festgelegten Übungs- und Wettkampfbetriebes zu.
- Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Wahlrecht und sind nach Vollendung des 18. Lebensjahres in alle Ämter wählbar. Jugendliche Mitglieder, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, können an Mitgliederversammlungen teilnehmen.
- Die Rechte der Mitglieder sind nicht übertragbar.
- Verwirkt ein Mitglied eine Verbandsstrafe und musste der Verein dafür einstehen, so hat der Verein einen Anspruch gegen das Mitglied auf Freistellung bzw. Ersatz in entsprechender Höhe.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt nach dem Vorstandsbeschluss.
- Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. Eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes muss nicht begründet werden. Die Ablehnung darf nicht aus rassistischen, konfessionellen oder politischen Gründen erfolgen.
- Die Aufnahme Jugendlicher unter 18 Jahren müssen beide gesetzlichen Vertreter beantragen. Das Aufnahmegesuch muss den Vermerk enthalten, dass die gesetzlichen Vertreter dem VfL für die Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Eintritt der Volljährigkeit haften.
- Das Aufnahmegesuch muss den Vermerk enthalten, dass mit dem Beitritt das Mitglied die Vereinssatzung anerkennt und dass die Vereinssatzung vor Aufnahme in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann. Eine Aufnahmegebühr kann erhoben werden.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt kann nur durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Ende eines Quartals.
- Die Austrittserklärung muss eigenhändig, bei Minderjährigen von beiden gesetzlichen Vertretern unterschrieben werden.
§ 8 Ausschluss
- Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied den Aufnahmebedingungen nicht mehr genügt, unehrenhaft handelt, gegen die Satzung und Belange des Vereins verstößt oder dessen Ansehen gefährdet. Ein Ausschluss kann insbesondere dann erfolgen, wenn ein Mitglied sich auf entsprechende Aufforderung durch den Vorstand nicht ausdrücklich von extremistischem, rassistischem oder fremdenfeindlichem Gedankengut oder entsprechenden fremden oder eigenen Äußerungen distanziert.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, nachdem dem betreffenden Mitglied rechtliches Gehör gewährt wurde. Dem Ausgeschlossenen muss der Ausschluss schriftlich mitgeteilt werden.
- Gegen diesen Beschluss des Vorstandes kann der Ausgeschlossene binnen 2 Wochen nach dem Zugang der Mitteilung Beschwerde beim Vorstand erheben. Der Vorstand hat diese Beschwerde dem Beirat vorzulegen. Der Beirat berät die Angelegenheit und beschließt dann endgültig über den Ausschluss.
- Wenn ein Mitglied mit der Zahlung der Beiträge für mehr als zwei Fälligkeitstermine in Verzug ist wird ihm eine Mahnung mit einer Fristsetzung von einem Monat zum Ausgleich der Beitragsrückstände und einem gleichzeitigen Hinweis auf die drohende Streichung von der Mitgliederliste zugesandt. Werden die Beitragsrückstände nicht innerhalb der Frist ausgeglichen, kann dieses Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden. Dazu bedarf es eines Beschlusses des Vorstandes, der dem Mitglied gesondert mitgeteilt werden muss.
- Mit dem Austritt, dem Tod, der Bekanntgabe des Streichens von der Mitgliederliste oder der Bekanntgabe des Ausschlusses aus dem Verein endet die Mitgliedschaft im Verein und alle sich aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ergebenden Rechte gegenüber dem Verein. Die Beitragspflicht und andere Verpflichtungen aufgrund der Mitgliedschaft bleiben bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft bestehen.
- Bis dahin aufgelaufene Beitragsschulden müssen in voller Höhe beglichen werden. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Beiträge.
§ 9 Beiträge
- Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und etwaige Sonderbeiträge werden in der Jahreshauptversammlung festgesetzt. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
- Der Beitrag ist eine Bringschuld und je Quartal im Voraus zu entrichten. Der Quartalsbeitrag ist jeweils zum 1. des ersten Monats jedes Quartals fällig. Der Vorstand kann auf Antrag Beiträge stunden, ermäßigen und erlassen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
- Die Aufnahme in den Verein zu den von der Jahreshauptversammlung geschlossenen Beitragssätzen ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Die Erklärung des Mitglieds dazu erfolgt auf dem Aufnahmeformular.
- Mitglieder, die nicht am Einzugsverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand des Vereins. Die entsprechenden Gebühren werden in der Beitragsordnung des Vereins vom Vorstand festgelegt.
- Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen und wird der Verein dadurch mit Bankgebühren belastet, sind die Mehrkosten durch das Mitglied zu tragen.
- Wenn der Quartalsbeitrag zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnungen in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Abs. 1 BGB verzinslich. Der Verein ist berechtigt, ausstehende Beitragsforderungen gegenüber dem Mitglied außergerichtlich oder gerichtlich geltend zu machen.
- Der Vorstand wird ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erstellen und darin die Einzelheiten zum Beitragswesen zu regeln.
- Die Beitragspflicht endet mit dem Tod; bei ordentlicher Kündigung durch das Mitglied mit dem Ende der Kündigungsfrist; bei Ausschluss aus dem Verein oder dem Streichen von der Mitgliederliste mit der Mitteilung des Vorstandsbeschlusses an das betreffende Mitglied.
- Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
- Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 10 Umlage
- Neben dem Jahresbeitrag kann die Jahreshauptversammlung beschließen, dass eine einmalige Umlage von den Mitgliedern zu erheben ist. Der Beschluss ist mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen.
- Eine solche Umlage darf nur zur Deckung eines nicht vorhersehbaren Finanzbedarfes oder von Vereinsschulden erhoben werden. Der Vorstand hat zu begründen, wieso der zur Umlage führende Finanzbedarf nicht vorhersehbar war.
- Die Umlage ist vom einzelnen Mitglied als Einmalzahlung zu erbringen, sie darf in der Höhe das Zweifache des durch das einzelne Mitglied zu leistenden Jahresbeitrages nicht überschreiten.
§ 11 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.
§ 12 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins im Sinne dieser Satzung besteht aus bis zu 8 Mitgliedern.
- Den Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB bilden 3 Mitglieder des Vorstandes im Sinne der Satzung, die jeweils die Bezeichnung Vorsitzender im VfL Bad Schwartau führen. Der Verein wird durch 2 Vorsitzende gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die Vorsitzenden im VfL sind jeweils für einen der drei Geschäftsbereiche Sport; Finanzen und Geschäftsführung; Organisation und Verwaltung zu wählen.
- Die weiteren Mitglieder des Vorstandes im Sinne der Satzung sind der Jugendwart und die Beisitzer im Vorstand des VfL. Die Zuordnung einzelner Aufgaben- und Geschäftsbereiche erfolgt durch den Vorstand.
- Der Vorstand im Sinne der Satzung leitet den Verein. Er ist beschlussfähig bei einer Anwesenheit von mindestens 5 Mitgliedern.
- Die Beschlüsse des Vorstandes sind für die Mitglieder bindend und werden von diesen einzeln oder gemeinsam ausgeführt.
- Sprecher und Vorsitzender des Vorstandes im Sinne der Satzung ist jeweils der Vorsitzende, der für den Geschäftsbereich Sport gewählt wurde.
§ 13 Beirat
- Der Beirat setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Vorstandes und den Abteilungsleitern und/oder deren Stellvertretern.
- Sitzungen des Beirats werden mindestens zweimal jährlich vom Vorstand einberufen. Im Beirat kann über alle das Vereinsleben betreffenden Angelegenheiten entschieden werden. Bei Abstimmungen im Beirat hat jede Abteilung und jedes Vorstandsmitglied eine Stimme.
§ 14 Mitgliederversammlung
- Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich nach Bedarf statt. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Ankündigung im Aushangkasten des Vereins erfolgen. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn ihm ein von 50 stimmberechtigten Mitgliedern unterschriebener schriftlicher Antrag zugeht; sinkt die Mitgliederzahl unter 500, so gilt die gesetzliche Regelung gemäß § 37 Abs. 1 BGB. Aus dem Antrag muss ersichtlich sein, zu welchem Zweck eine Mitgliederversammlung einberufen werden soll.
- Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die Beschlüsse der Versammlung enthalten sind. Die Niederschrift ist von zwei Vorsitzenden im VfL zu unterzeichnen.
- Im ersten Quartal eines jeden Jahres ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die als Jahreshauptversammlung bezeichnet wird.
Ihre Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten: - Genehmigung der im Schaukasten des Vereins veröffentlichten Niederschrift über die letzte Jahreshauptversammlung;
- Geschäftsbericht des Vorsitzenden;
- Bericht des Vorsitzenden Finanzen und Geschäftsführung;
- Bericht der Kassenprüfer;
- Feststellung der stimmberechtigten Mitglieder;
- Beschluss über die vom Vorstand vorzulegende Jahresrechnung des abgelaufenen Geschäftsjahres;
- Entlastung des BGB-Vorstandes, Entlastung des Vorstandes;
- Neuwahlen von Vorstandsmitgliedern oder Kassenprüfern;
- Beratung und Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsplanes;
- Anträge und Verschiedenes.
- Die Jahreshauptversammlung ist mit Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher durch Aushang im Bekanntmachungskasten des Vereines anzukündigen. Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen spätestens 8 Tage vorher beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge, die in der Hauptversammlung gestellt werden, bedürfen der Unterstützung von 2/3 der anwesenden Stimmenberechtigten.
- Stimmberechtigt auf den Mitgliederversammlungen/Jahreshauptversammlungen sind nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Erteilung einer Stimmvollmacht ist nicht zulässig.
- Über den Verlauf der Versammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das von zwei Vorsitzenden zu unterzeichnen ist und innerhalb von 6 Wochen nach der Versammlung im Schaukasten des Vereins für mindestens 3 Wochen ausgehängt werden muss.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Sitzung oder Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Soweit durch diese Satzung nichts anderes bestimmt wird, erfolgen in den Organen die Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Es ist grundsätzlich offen abzustimmen.
- Anträge zur Satzungsänderung können auf jeder Mitgliederversammlung abgestimmt werden. Solche Anträge sind jedoch spätestens 4 Wochen vor der betreffenden Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Dabei ist ein Text der zu ändernden Satzungspassage und die Neufassung des Satzungstextes beizufügen. Nicht fristgerecht eingegangene Anträge zur Satzungsänderung werden in der darauf folgenden Mitglieder- oder Jahreshauptversammlung behandelt. Geht ein Antrag auf Satzungsänderung rechtzeitig ein, so ist er vom Vorstand in die Tagesordnung der anstehenden Versammlung aufzunehmen. Eine Satzungsänderung kann nur mit 2/3 Stimmen Mehrheit erfolgen.
- Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens 8 Tage vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Später eingereichte oder in der Versammlung gestellte Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, sie bedürfen einer 2/3 Mehrheit.
- Alljährlich hat der Vorstand für das kommende Geschäftsjahr einen Haushaltsplan aufzustellen, den er zur Beschlussfassung der Jahreshauptversammlung vorlegt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 15 Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer
- Alle Mitglieder des Vorstandes im Sinne der Satzung werden von der Jahreshauptversammlung längstens auf zwei Jahre gewählt. Dabei sollen die Wahlen so gelegt werden, dass in jedem Jahr ein Teil des Vorstandes (die Hälfte) zu wählen ist, so dass eine vollständige Neuwahl des Vorstandes vermieden wird. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist unbeschränkt zulässig.
- Alle Mitglieder des Vorstandes werden einzeln und, sofern dies aus der Versammlung heraus beantragt wird, geheim gewählt. Stehen mehrere Vorstandsmitglieder zur Wahl und erhält im ersten Wahlgang keiner die erforderliche Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so ist der Wahlvorgang mit den beiden Kandidaten zu wiederholen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Bei Stimmengleichheit gilt keiner der Kandidaten als gewählt. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft dazu vorher dem Vorstand mitgeteilt haben.
- Scheidet ein Mitglied des BGB-Vorstandes vor Ende seiner regulären Amtszeit aus, bestimmt die nächste Mitgliederversammlung einen Nachfolger für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen. Bis zu einer solchen Nachwahl überträgt der verbliebene BGB-Vorstand die Geschäfte des Ausgeschiedenen an einen der Beisitzer. Scheidet ein sonstiges Vorstandsmitglied während seiner Amtsperiode aus, so kann der Vorstand sich bis zur nächsten Mitgliederversammlung, in der die Ersatzwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen erfolgen muss, ergänzen.
- Neuwahlen müssen erfolgen, wenn ein Vorstandsmitglied nicht mehr das Vertrauen der Mitglieder besitzt, worüber eine Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit entscheidet. Absatz 3 gillt sinngemäß auch in diesem Fall.
- Zur Prüfung der Vereinskasse und etwaiger Abteilungskassen, werden von der Jahresmitgliederversammlung zwei Kassenprüfer auf die Dauer auf zwei Jahren gewählt. Sie sind verpflichtet, die Rechnungsführung mindestens viermal im Jahr zu prüfen. Das Ergebnis jeder Prüfung muss dem Vorstand mitgeteilt werden.
- All jährlich scheidet der Amtsälteste der beiden Kassenprüfer aus. Eine Wiederwahl für die folgende Amtsperiode ist nicht zulässig. Der Vorstand ist ermächtigt, die Kassenprüfung bei Bedarf durch ein externes Wirtschaftsprüfungsunternehmen gegen Entgelt vornehmen zu lassen.
§ 16 Abteilungen
- Der Verein gliedert sich in einzelne Abteilungen. Über Struktur und Aufstellung der Abteilungen entscheidet der Vorstand.
- Jede Abteilung des Vereins soll von einem Abteilungsvorstand geleitet werden, dessen Mitglieder jeweils spätestens alle drei Jahre von der Abteilungsversammlung zu wählen sind, wobei zeitlich versetzte Wahlen der einzelnen Vorstandsmitglieder zulässig und erwünscht sind. Diesem soll der Abteilungsleiter, sein Stellvertreter, der Abteilungskassenwart und nach Bedarf weitere Beisitzer angehören. Die Abteilungsvorstände bedürfen der Bestätigung durch Beschluss des Vereinsvorstandes.
- Die Abteilungen sind keine rechtsfähigen Untergliederungen des Vereins. Dennoch regelt jede Abteilung die Angelegenheiten und Aufgaben des jeweiligen Übungs- und Wettkampfbetriebes selbstständig. Dabei sind ausdrücklich die Vorgaben der Satzung und der ergänzenden, vom Vorstand zu erstellenden Ordnungen zu beachten.
- Die Abteilungen sind an Beschlüsse gebunden, die der Vorstand oder die Mitgliederversammlung gefasst hat.
- Die Abteilungen erhalten Zuwendungen aus dem Haushalt des Vereins. Sie bestreiten ihren finanziellen Aufwand nach diesen zugewiesenen Mitteln. Die Abteilungskasse obliegt der uneingeschränkten Prüfung durch die gewählten Kassenprüfer des Vereins. Die Abteilungsvorstände sind dem Vorstand des Vereins zur jederzeitigen Berichterstattung über die Abteilungsführung und die Führung der Abteilungskasse verpflichtet.
- Spätestens 3 Wochen vor der Jahreshauptversammlung sollen mindestens einmal jährlich Abteilungsversammlungen stattgefunden haben. Die Einladung für die Abteilungsversammlung ist ebenfalls im Schaukasten des Vereins durch Aushang mit einer Vorlaufzeit von 2 Wochen bekannt zu geben. Der Vorstand hat das Recht zur Teilnahme an den Abteilungsvorstandssitzungen und an den Abteilungsversammlungen. Es gilt ergänzend die Geschäftsordnung des VfL.
§ 17 Jugend
- Die Jugendgemeinschaft innerhalb des Vereins gestaltet - unter Berücksichtigung des Grundkonzeptes des Gesamtvereins - ein Jugendleben nach eigener Ordnung. Die Mitglieder des Jugendvorstandes werden aus den Reihen der Jugendlichen und der im Jugendbereich tätigen Mitarbeiter gewählt.
- Der Vereinsjugendwart wird laut Jugendordnung gewählt und durch die Jahreshauptversammlung bestätigt.
§ 18 Vereinsordnungen
- Der Verein gibt sich zur Regelung der internen Abläufe des Vereinslebens Vereinsordnungen, die nicht Bestandteil dieser Satzung sind und daher nicht in das Vereinsregister eingetragen werden. Für Erlass, Änderungen und Aufhebung einer Vereinsordnung ist grundsätzlich der Vorstand zuständig, sofern nicht an anderer Stelle in dieser Satzung eine abweichende Regelung getroffen wurde.
- Zu den Bereichen, für die Ordnungen erlassen werden können, gehört u. a. die Geschäftsordnung für die Organe des Vereins, die Finanzordnung, die Beitragsordnung, die Abteilungsordnung und die Jugendordnung. Zu ihrer Wirksamkeit müssen die Vereinsordnungen durch Aushang im Schaukasten des Vereins für einen Zeitraum von 2 Monaten nach dem Beschluss des Vorstandes bekannt gegeben werden. Gleiches gilt für Änderungen und Aufhebungen.
- Die Vereinsordnungen sind sinngemäß auch in der Geschäftsführung der Abteilungen anzuwenden.
§ 19 Stiftung
- Um die Zwecke des VfL Bad Schwartau von 1863 e.V. nachhaltig zu unterstützen und zu fördern, kann der Verein sich der bestehenden gemeinnützigen und rechtsfähigen Bürgerstiftung Ostholstein als Stiftungsfonds ("Stiftung in der Stiftung") anschließen.
- Im Stiftungsfondsstatut muss der VfL Bad Schwartau als alleiniger Mittelempfänger der Stiftung zur Umsetzung der Satzungszwecke bzw. bestimmter damit einher gehender und abgegrenzter Aufgaben benannt werden. Über den Anschluss an den Stiftungsfonds entscheidet eine Mitgliederversammlung.
§ 20 Haftungsausschluss
- Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und dem Verein, die sie in die Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
- Der Verein haften gegenüber dem Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind.
§ 21 Datenverarbeitung
- Der Verein verarbeitet zur Erfüllung seiner Aufgaben personenbezogene Daten über die Mitglieder des Vereins. Dabei hat der Verein die gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes zu beachten.
- Jeder Betroffene hat über die in diesen Bestimmungen zum Datenschutz getroffenen Regelungen hinaus das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, eine Berichtigung von unrichtigen gespeicherten Daten, die Sperrung von gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit, noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt und die Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
- Den Organen, den Mitarbeitern oder sonst für den Verein tätigen Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus den Verein hinaus.
§ 22 Grundstücke
- VVereinseigene Grundstücke und andere Vermögenswerte des Vereins dürfen nur seinen satzungsgemäßen Zwecken dienen.
- Die Aufnahme von Darlehen oder Hypotheken durch den Vorstand bedürften der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
§ 23 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenden Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dazu müssen 3/4 aller ordentlichen Mitglieder anwesend sein und sich 2/3 von ihnen für die Auflösung entscheiden.
- Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, so ist eine neue Versammlung unter Beachtung einer Ankündigungsfrist von 14 Tagen einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig ist und mit 2/3 Mehrheit die Auflösung beschließen kann.
- Zu Liquidatoren sollen im Falle des Auflösungsbeschlusses die zu dem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vorsitzenden im VfL bestimmt werden.
Beschlossen auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 02.09.2010.
Zuletzt geändert auf der Jahreshauptversammlung vom 21.03.2018.