Satzung

Präambel

Verein für Leibesübungen Bad Schwartau von 1863 e.V.
Gemeinnütziger Verein
Umsatz-Steuer Nr.: 22 296 70041
https://vvww.vfl-bad-schwartau.de

Satzung des VfL Bad Schwartau

Der VfL Bad Schwar­tau von 1863 e. V. ist ein­ge­tra­ge­ner rechts­fä­hi­ger Ver­ein nach den Re­ge­lun­gen des Ver­einsrechts. Er ist par­tei­po­li­tisch, welt­an­schau­lich und kon­fes­sio­nell neut­ral.

In der fol­gen­den Sat­zung wird, um die Les­bar­keit nicht zu­ beein­träch­ti­gen, auf ei­ne weib­li­che Sprach­form je­weils ver­zich­tet. Al­le Be­stim­mun­gen und Be­zeich­nun­gen so­weit sie nicht ge­schlechts­neu­tral ver­wen­det wer­den, sollen sich glei­cher­ma­ßen auf Frau­en und Männ­er be­zie­hen. Der VfL setzt sich aus­drück­lich für die Gleich­be­hand­lung der Geschlechter ein. Die männ­li­che Sprach­form wird le­dig­lich aus Zweck­mä­ßig­keitserwägungen ge­wählt.

§ 1 Name und Zweck des Vereins

  1. Der Verein für Leibesübungen Bad Schwar­tau von 1863 e. V., kurz VfL Bad Schwartau vor­mals TSV Bad Schwar­tau, ist der Nach­fol­ger der frü­he­ren Ver­ei­ne "Schwar­tau­er Män­ner - Turn­ver­ein von 1863 e. V." und des „ATSV Eichenkranz".
  2. Die Ver­eins­fa­rben sind blau-weiß. Das Ver­ein­sab­zei­chen ist das Wap­pen der Stadt Bad Schwar­tau mit der Be­schrif­tung "VfL Bad Schwar­tau von 1863".
  3. Zwe­ck und Aufgaben des VfL Bad Schwar­tau von 1863 e. V. sind es, Turnen und Sport zu betreiben und zu fördern. Der Sat­zungs­zweck wird ver­wirk­licht insbesondere durch die Er­rich­tung von Sport­an­la­gen, die Schaf­fung und Be­reit­stel­lung von Sport­ge­rä­ten so­wie die För­de­rung sport­li­cher Übun­gen und Leis­tun­gen der Mit­glie­der.

§ 2 Sitz und Mitgliedschaften des Vereins

  1. Der Ver­ein hat seinen Sitz in Bad Schwartau und ist dem Lan­des­sport­verband Schles­wig-Hol­stein angeschlossen. Erfüllungsort für die Vereinsmitglieder gegenüber dem Verein ist Bad Schwartau.
  2. Der Ver­ein er­kennt die Sat­zun­gen, Ord­nun­gen und Be­stim­mun­gen des KSV und des LSV, sowie die An­ti­-Do­ping-Be­stim­mun­gen nach den Re­geln des NA­DA-Co­de als ver­bind­lich an.
  3. Die Mit­glie­der des Ver­eins un­ter­wer­fen sich durch ih­ren Bei­tritt zum VfL Sat­zung, Ord­nung und Be­stim­mun­gen der Ver­bän­de ge­mäß Abs. 1. So­weit dem­nach das Ver­ban­dsrecht gilt, über­trägt der VfL sei­ne Ord­nungs­ge­walt auf die Ver­bän­de nach Abs. 1.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ver­folgt aus­schließ­lich und un­mit­tel­bar ge­mein­nüt­zi­ge Zwe­cke im Sin­ne des Ab­schnit­ts "steuerbegünstigte Zwecke" der Ab­ga­benordnung, insbesondere durch die Förderung des Volkssports. Er ist selbst­los tä­tig und ver­folgt nicht in ers­ter Li­nie ei­gen­wirt­schaft­li­che Zwe­cke.
  2. Parteipolitische, konfessionelle und rassistische Bestrebungen sind ausgeschlossen.
  3. Der Verein bezweckt die freiwillige, selbstständige Übernahme und Ausführung der Aufgaben der freiwilligen Jugendhilfe und strebt die Verwirklichung der in den Richtlinien des Landesjugendamtes unter Ziffer 3 (5)c geforderten Bedingungen an.
  4. Mit­tel des Ver­eins dürf­ten nur für die sat­zungs­mä­ßi­gen Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glie­der er­hal­ten kei­ne Zu­wen­dun­gen aus Mit­teln des Ver­eins. Auf­wen­dungs­er­satz kann ge­leis­tet wer­den. Es darf kei­ne Per­son durch Aus­ga­ben, die dem Zweck des Ver­eins fremd sind oder durch un­ver­hält­nis­mä­ßig ho­he Ver­gü­tun­gen be­güns­tigt wer­den.
  5. Sofern es die Haushaltslage des Vereins zulässt, kann Inhabern von Vereinsämtern durch jährlich neu zu fassenden Beschluss der Mitgliederversammlung eine pauschale Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG gezahlt werden.
  6. Bei Auf­lö­sung des Ver­eins oder Weg­fall steu­er­be­güns­ti­gter Zwe­cke fällt das Ver­mö­gen des Ver­eins an die Stadt Bad Schwar­tau mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke der Jugendpflege zu verwenden.

§ 4 Mitglieder

  1. Mit­glie­d des Ver­eins kann je­de Per­son wer­den, die den gel­ten­den Richt­li­ni­en für die Tä­tig­keit der Turn- und Sport­ver­ei­ne des Lan­dessportverbandes Schles­wig-Hol­stein spricht.
  2. Der Ver­ein be­steht aus or­dent­li­chen Mit­glie­dern, ju­gendlichen Mit­glie­dern und Eh­ren­mit­glie­dern. Or­dent­li­che Mit­glie­der sind ge­schäfts­fä­hi­ge Per­so­nen über 18 Jah­re, Ju­gend­li­che sol­che bis zur Voll­en­dung des 18. Le­bens­jah­res.
  3. Zu Eh­ren­mit­glie­dern kön­nen or­dent­li­che Mit­glie­der er­nannt wer­den, die sich um den Ver­ein be­son­de­re Ver­diens­te er­wor­ben ha­ben. Die Er­nen­nung kann nur durch die Jahreshaupt­ver­samm­lung mit min­des­tens 3/4-Stim­men Mehr­heit er­folgen. Vor­schläge zur Er­nen­nung von Eh­ren­mit­glie­dern sind 4 Wo­chen vor der Jah­res­haupt­ver­samm­lung dem Vor­stand ein­zu­rei­chen.

§ 5 Rechte und Pflichten

  1. Es ist die Pflicht ei­nes je­den Mit­glie­des, das An­se­hen und den Zweck des Ver­eins in je­der Hin­sicht der Sat­zung ge­mäß zu ach­ten und nach sei­nen bes­ten Kräf­ten zu för­dern. Die An­ord­nungen und Be­schlüs­se der Ver­ein­sor­ga­ne sind zu be­fol­gen, die fest­ge­setz­ten Bei­trä­ge und Son­der­bei­trä­ge recht­zei­tig zu zah­len.
  2. Al­len Mit­glie­dern steht das Nut­zungs­recht in den Ein­rich­tun­gen des Ver­eins, je­doch nur im Rah­men des fest­ge­leg­ten Übungs- und Wett­kampf­be­trie­bes zu.
  3. Or­dent­li­che Mit­glie­der und Eh­ren­mit­glie­der ha­ben das Wahl­recht und sind nach Voll­en­dung des 18. Le­bens­jah­res in al­le Äm­ter wähl­bar. Ju­gend­li­che Mit­glie­der, die das 15. Le­bens­jahr voll­en­det ha­ben, kön­nen an Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen teil­neh­men.
  4. Die Rech­te der Mit­glie­der sind nicht über­trag­bar.
  5. Verwirkt ein Mitglied eine Verbandsstrafe und musste der Verein dafür einstehen, so hat der Verein einen Anspruch gegen das Mitglied auf Freistellung bzw. Ersatz in entsprechender Höhe.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Auf­nahme in den Ver­ein ist schrift­lich zu be­an­tra­gen. Über die Auf­nah­me ent­schei­det der Vor­stand. Die Mit­glied­schaft be­ginnt nach dem Vor­stands­be­schluss.
  2. Ein An­spruch auf Auf­nah­me in den Ver­ein be­steht nicht. Ei­ne ab­leh­nen­de Ent­schei­dung des Vor­stan­des muss nicht be­grün­det wer­den. Die Ab­leh­nung darf nicht aus ras­sistischen, kon­fess­io­nel­len oder po­li­ti­schen Grün­den er­fol­gen.
  3. Die Auf­nah­me Ju­gend­li­cher un­ter 18 Jah­ren müs­sen bei­de ge­setz­li­chen Ver­tre­ter be­an­tra­gen. Das Auf­nah­megesuch muss den Ver­merk ent­hal­ten, dass die ge­setz­li­chen Ver­treter dem VfL für die Zah­lung der Mit­glieds­bei­trä­ge bis zum Ein­tritt der Voll­jäh­rig­keit haf­ten.
  4. Das Auf­nah­me­ge­such muss den Ver­merk ent­hal­ten, dass mit dem Bei­tritt das Mit­glied die Ver­eins­sat­zung an­er­kennt und dass die Ver­eins­sat­zung vor Auf­nah­me in der Ge­schäfts­stel­le ein­ge­se­hen wer­den kann. Eine Aufn­ah­megebühr kann erhoben werden.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mit­gliedschaft en­det durch Aus­tritt, Aus­schluss oder Tod.
  2. Der Aus­tritt kann nur durch schrift­li­che Mit­tei­lung an den Vor­stand er­fol­gen. Die Kün­di­gungs­frist be­trägt 3 Mo­na­te zum En­de ei­nes Quar­tals.
  3. Die Aus­tritt­ser­klä­rung muss ei­gen­hän­dig, bei Min­der­jäh­ri­gen von bei­den ge­setz­li­chen Ver­tre­tern un­ter­schrie­ben wer­den.

§ 8 Ausschluss

  1. Der Aus­schluss aus dem Ver­ein kann er­fol­gen, wenn ein Mit­glied den Auf­nah­me­be­din­gun­gen nicht mehr ge­nügt, un­eh­ren­haft han­delt, ge­gen die Sat­zung und Be­lan­ge des Ver­eins vers­tößt oder dessen An­se­hen ge­fähr­det. Ein Ausschluss kann insbesondere dann erfolgen, wenn ein Mitglied sich auf entsprechende Aufforderung durch den Vorstand nicht ausdrücklich von extremistischem, rassistischem oder fremdenfeindlichem Gedankengut oder entsprechenden fremden oder eigenen Äußerungen distanziert.
  2. Über den Aus­schluss ent­schei­det der Vor­stand, nach­dem dem be­tref­fen­den Mit­glied recht­li­ches Ge­hör ge­währt wur­de. Dem Aus­ge­schlos­sen­en muss der Aus­schluss schrift­lich mit­ge­teilt wer­den.
  3. Ge­gen die­sen Be­schluss des Vor­stan­des kann der Aus­ge­schlos­se­ne bin­nen 2 Wo­chen nach dem Zu­gang der Mit­tei­lung Be­schwer­de beim Vor­stand er­he­ben. Der Vor­stand hat die­se Be­schwer­de dem Bei­rat vor­zu­le­gen. Der Bei­rat be­rät die An­ge­le­gen­heit und be­schließt dann end­gül­tig über den Aus­schluss.
  4. Wenn ein Mit­glied mit der Zah­lung der Bei­trä­ge für mehr als zwei Fälligkeitstermine in Ver­zug ist wird ihm ei­ne Mah­nung mit ei­ner Frist­set­zung von ei­nem Mo­nat zum Aus­gleich der Bei­trags­rück­stän­de und einem gleich­zei­ti­gen Hin­weis auf die dro­hen­de Strei­chung von der Mit­glie­der­lis­te zu­ge­sandt. Werden die Bei­trags­rück­stän­de nicht in­ner­halb der Frist aus­ge­gli­chen, kann die­ses Mit­glied von der Mit­glie­der­lis­te ge­stri­chen wer­den. Da­zu be­darf es ei­nes Be­schlus­ses des Vor­stan­des, der dem Mit­glied gesondert mit­ge­teilt wer­den muss.
  5. Mit dem Aus­tritt, dem Tod, der Be­kannt­ga­be des Strei­chens von der Mit­glie­der­lis­te oder der Be­kannt­ga­be des Aus­schlus­ses aus dem Ver­ein en­det die Mit­glied­schaft im Ver­ein und al­le sich aus dem Mit­glied­schafts­ver­hält­nis er­ge­ben­den Rech­te ge­gen­über dem Ver­ein. Die Bei­trags­pflicht und an­de­re Ver­pflich­tun­gen auf­grund der Mit­glied­schaft blei­ben bis zum Zeit­punkt der Be­en­di­gung der Mit­glied­schaft be­ste­hen.
  6. Bis da­hin auf­ge­lau­fen­e Bei­trags­schul­den müs­sen in vol­ler Hö­he be­gli­chen wer­den. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Beiträge.

§ 9 Beiträge

  1. Die Hö­he des Mit­gliedsbeitrages und et­wai­ge Son­der­bei­trä­ge wer­den in der Jah­res­haupt­ver­samm­lung fest­ge­setzt. Die Bei­trags­hö­he kann nach Mit­glie­der­grup­pen un­ter­schied­lich fest­ge­setzt wer­den. Die Un­ter­schie­de müs­sen sach­lich ge­recht­fer­tigt sein.
  2. Der Bei­trag ist ein­e Bring­schuld und je Quar­tal im Vo­raus zu ent­rich­ten. Der Qua­rtalsbeitrag ist je­weils zum 1. des ers­ten Mo­nats je­des Quar­tals fäl­lig. Der Vor­stand kann auf An­trag Bei­trä­ge stun­den, er­mä­ßi­gen und er­las­sen. Eh­ren­mit­glie­der sind bei­trags­frei.
  3. Die Auf­nah­me in den Ver­ein zu den von der Jah­res­haupt­ver­samm­lung ge­schlos­se­nen Bei­trags­sä­tzen ist da­von ab­hän­gig, dass sich das Mit­glied für die Dau­er der Mit­glied­schaft ver­pflich­tet, am Bank­ein­zugs­ver­fah­ren für die Mit­glieds­bei­trä­ge teil­zu­neh­men. Die Er­klä­rung des Mit­glieds da­zu er­folgt auf dem Auf­nah­mefor­mu­lar.
  4. Mit­glie­der, die nicht am Ein­zugs­ver­fah­ren teil­neh­men, tra­gen den er­höh­ten Ver­wal­tungs- und Be­ar­bei­tungs­auf­wand des Ver­eins. Die ent­spre­chen­den Ge­büh­ren wer­den in der Bei­trags­ord­nung des Ver­eins vom Vor­stand fest­ge­legt.
  5. Kann der Bank­ein­zug aus Grün­den, die das Mit­glied zu ver­tre­ten hat, nicht er­fol­gen und wird der Ver­ein da­durch mit Bank­ge­büh­ren be­las­tet, sind die Mehr­kos­ten durch das Mit­glied zu tra­gen.
  6. Wenn der Quar­talsbeitrag zum Zeit­punkt der Fäl­lig­keit nicht beim Ver­ein ein­ge­gan­gen ist, be­fin­det sich das Mit­glied oh­ne wei­te­re Mah­nun­gen in Zah­lungs­ver­zug. Der aus­ste­hen­de Bei­trag ist bis zu sei­nem Ein­gang ge­mäß § 288 Abs. 1 BGB ver­zins­lich. Der Ver­ein ist be­rech­tigt, aus­ste­hen­de Bei­trags­for­de­run­gen ge­gen­über dem Mit­glied au­ßer­ge­richt­lich oder ge­richt­lich gel­tend zu ma­chen.
  7. Der Vor­stand wird er­mäch­tigt, ei­ne Bei­trags­ord­nung zu er­stel­len und da­rin die Ein­zel­hei­ten zum Bei­trags­we­sen zu re­geln.
  8. Die Bei­trags­pflicht en­det mit dem Tod; bei or­dent­li­cher Kün­di­gung durch das Mit­glied mit dem En­de der Kün­di­gungs­frist; bei Aus­schluss aus dem Ver­ein oder dem Strei­chen von der Mit­glie­der­lis­te mit der Mit­tei­lung des Vor­stands­be­schlus­ses an das be­tref­fen­de Mit­glied.
  9. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
  10. Mit­glie­der ha­ben bei ih­rem Aus­schei­den oder bei Auf­lö­sung oder Auf­he­bung des Ver­eins kei­nen An­spruch auf das Ver­eins­ver­mö­gen.

§ 10 Umlage

  1. Ne­ben dem Jah­res­bei­trag kann die Jah­res­haupt­ver­samm­lung be­schlie­ßen, dass ei­ne ein­ma­li­ge Um­la­ge von den Mit­glie­dern zu er­he­ben ist. Der Be­schluss ist mit der Mehr­heit der ab­ge­ge­be­nen Stim­men zu fas­sen.
  2. Ei­ne sol­che Um­la­ge darf nur zur De­ckung ei­nes nicht vor­her­seh­ba­ren Fi­nanz­be­dar­fes oder von Ver­eins­schul­den er­ho­ben wer­den. Der Vor­stand hat zu be­grün­den, wie­so der zur Um­la­ge füh­ren­de Fi­nanz­be­darf nicht vor­her­seh­bar war.
  3. Die Um­lage ist vom ein­zel­nen Mit­glied als Ein­mal­zah­lung zu er­brin­gen, sie dar­f in der Hö­he das Zwei­fa­che des durch das ein­zel­ne Mit­glied zu leis­ten­den Jah­res­bei­tra­ges nicht über­schrei­ten.

§ 11 Organe des Vereins

Or­ga­ne des Ver­eins sind der Vor­stand, der Bei­rat und die Mit­glie­der­ver­samm­lung.

§ 12 Vorstand

  1. Der Vor­stand des Ver­eins im Sin­ne die­ser Sat­zung be­steht aus bis zu 8 Mit­glie­dern.
  2. Den Vor­stand des Ver­eins im Sin­ne des § 26 BGB bil­den 3 Mit­glie­der des Vor­stan­des im Sin­ne der Sat­zung, die je­weils die Be­zeich­nung Vor­sit­zen­der im VfL Bad Schwar­tau füh­ren. Der Ver­ein wir­d durch 2 Vor­sit­zen­de ge­mein­sam ge­richt­lich und au­ßer­ge­richt­lich ver­tre­ten. Die Vor­sit­zen­den im VfL sind je­weils für ei­nen der drei Ge­schäfts­be­rei­che Sport; Fi­nan­zen und Ge­schäfts­füh­rung; Or­ga­ni­sa­ti­on und Ver­wal­tung zu wäh­len.
  3. Die wei­te­ren Mit­glie­der des Vor­stan­des im Sin­ne der Sat­zung sind der Jugendwart und die Beisitzer im Vorstand des VfL. Die Zuordnung einzelner Aufgaben- und Geschäftsbereiche erfolgt durch den Vorstand.
  4. Der Vor­stand im Sin­ne der Sat­zung lei­tet den Ver­ein. Er ist be­schluss­fä­hig bei ei­ner An­we­sen­heit von min­destens 5 Mit­glie­dern.
  5. Die Be­schlüs­se des Vor­stan­des sind für die Mit­glie­der bin­dend und wer­den von die­sen ein­zeln oder ge­mein­sam aus­ge­führt.
  6. Spre­cher und Vor­sit­zen­der des Vor­stan­des im Sin­ne der Sat­zung ist je­weils der Vor­sit­zen­de, der für den Ge­schäfts­be­reich Sport ge­wählt wur­de.

§ 13 Beirat

  1. Der Bei­rat setzt sich zu­sam­men aus den Mit­glie­dern des Vor­stan­des und den Ab­tei­lungs­lei­tern und/oder de­ren Stell­ver­tre­tern.
  2. Sit­zun­gen des Bei­ra­ts wer­den min­des­tens zwei­mal jähr­lich vom Vor­stand ein­be­ru­fen. Im Bei­rat kann über al­le das Ver­eins­le­ben be­tref­fen­den An­ge­le­gen­hei­ten ent­schie­den wer­den. Bei Ab­stim­mun­gen im Bei­rat hat je­de Ab­tei­lung und je­des Vor­stands­mit­glied ei­ne Stim­me.

§ 14 Mitgliederversammlung

  1. Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen fin­den grund­sätz­lich nach Be­darf statt. Die Ein­be­ru­fung muss mindes­tens 14 Ta­ge vor­her un­ter Be­kanntgabe der Ta­ges­ord­nung durch An­kün­di­gung im Aus­hang­kas­ten des Ver­eins er­fol­gen. Der Vor­stand muss ei­ne Mit­glie­der­ver­samm­lung ein­be­ru­fen, wenn ihm ein von 50 stim­mberechtigten Mit­glie­dern un­ter­schrie­be­ner schrift­li­cher An­trag zu­geht; sinkt die Mitgliederzahl unter 500, so gilt die gesetzliche Regelung gemäß § 37 Abs. 1 BGB. Aus dem An­trag muss er­sicht­lich sein, zu wel­chem Zweck ei­ne Mit­glie­der­ver­samm­lung ein­be­ru­fen wer­den soll.
  2. Über je­de Mitg­lie­der­ver­samm­lung ist ei­ne Nie­der­schrift an­zu­fer­ti­gen, in der die Be­schlüs­se der Ver­samm­lung ent­hal­ten sind. Die Nie­der­schrift ist von zwei Vor­sit­zen­den im VfL zu un­ter­zeich­nen.
  3. Im ers­ten Quar­tal ei­nes je­den Jah­res ist ei­ne Mit­glie­der­ver­samm­lung ein­zu­be­ru­fen, die als Jah­res­haupt­ver­samm­lung be­zeich­net wird.
    Ih­re Ta­ges­ord­nung muss fol­gen­de Punk­te ent­hal­ten:
    1. Ge­neh­mi­gung der im Schau­kas­ten des Ver­eins ver­öf­fent­lich­ten Nie­der­schrift über die letz­te Jah­res­haupt­ver­samm­lung;
    2. Ge­schäfts­be­richt des Vor­sit­zen­den;
    3. Be­richt des Vorsitzenden Finanzen und Geschäftsführung;
    4. Be­richt der Kas­sen­prü­fer;
    5. Fest­stel­lung der stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der;
    6. Be­schluss über die vom Vor­stand vor­zu­le­gen­de Jah­res­rech­nung des ab­ge­lau­fen­en Ge­schäfts­jah­res;
    7. Ent­las­tung des BGB-Vor­stan­des, Ent­las­tung des Vor­stan­des;
    8. Neu­wah­len von Vor­stands­mit­glie­dern oder Kas­sen­prü­fern; 
    9. Be­ra­tung und Ge­neh­mi­gung des vom Vor­stand vor­zu­le­gen­den Haus­halts­pla­nes;
    10. An­trä­ge und Ver­schie­de­nes.
  4. Die Jah­res­haupt­ver­samm­lung ist mit Ta­ges­ord­nung min­des­tens 14 Ta­ge vor­her durch Aus­hang im Be­kannt­ma­chungskasten des Ver­ei­nes an­zu­kün­di­gen. An­trä­ge zur Jah­res­haupt­ver­samm­lung müs­sen spä­tes­tens 8 Ta­ge vor­her beim Vor­stand schrift­lich ein­ge­reicht wer­den. Dring­lich­keits­an­trä­ge, die in der Haupt­ver­samm­lung ge­stellt wer­den, be­dür­fen der Un­ter­stüt­zung von 2/3 der an­we­sen­den Stim­men­be­rech­tig­ten.
  5. Stim­m­be­rech­tigt auf den Mit­glie­derversammlungen/Jah­res­haupt­ver­samm­lun­gen sind nur Mit­glie­der, die das 18. Le­bens­jahr voll­en­det ha­ben. Je­des Mit­glied hat ei­ne Stim­me. Die Er­tei­lung ei­ner Stim­mvoll­macht ist nicht zu­läs­sig.
  6. Über den Ver­lauf der Ver­samm­lung ist ein Er­geb­nisprotokoll zu fer­ti­gen, das von zwei Vor­sit­zen­den zu un­ter­zeich­nen ist und in­ner­halb von 6 Wo­chen nach der Ver­samm­lung im Schau­kas­ten des Ver­eins für min­des­tens 3 Wo­chen aus­ge­hängt wer­den muss.
  7. Je­de ord­nungs­ge­mäß ein­be­ru­fen­e Sit­zung oder Ver­samm­lung ist oh­ne Rück­sicht auf die An­zahl der anwesenden stim­m­be­rech­tig­ten Mit­glie­der be­schluss­fä­hig. So­weit durch die­se Sat­zung nichts an­de­res be­stimmt wird, er­folgen in den Or­gan­en die Be­schlüs­se mit der Mehr­heit der ab­ge­ge­be­nen Stim­men. Bei Stim­men­gleich­heit gilt ein An­trag als ab­ge­lehnt. Es ist grund­sätz­lich of­fen ab­zu­stim­men.
  8. An­trä­ge zur Sat­zungs­än­de­rung kön­nen auf je­der Mit­glie­der­ver­samm­lung ab­ge­stimmt wer­den. Sol­che An­trä­ge sind je­doch spätestens 4 Wo­chen vor der be­tref­fen­den Mit­glie­der­ver­samm­lung schrift­lich beim Vor­stand ein­zu­rei­chen. Da­bei ist ein Text der zu än­dern­den Sat­zungs­pas­sa­ge und die Neu­fas­sung des Sat­zungs­tex­tes bei­zu­fü­gen. Nicht frist­ge­recht ein­ge­gan­ge­ne An­trä­ge zur Sat­zungs­än­de­rung wer­den in der dar­auf­ fol­gen­den Mit­glie­der- oder Jah­res­haupt­ver­samm­lung be­han­delt. Geht ein An­trag auf Sat­zungs­än­de­rung recht­zei­tig ein, so ist er vom Vor­stand in die Ta­ges­ord­nung der an­ste­hen­den Ver­samm­lung auf­zu­neh­men. Ei­ne Sat­zungs­än­de­rung kann nur mit 2/3 Stim­men Mehr­heit er­fol­gen.
  9. Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens 8 Tage vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Später eingereichte oder in der Versammlung gestellte Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, sie bedürfen einer 2/3 Mehrheit.
  10. Alljähr­lich hat der Vor­stand für das kom­men­de Ge­schäfts­jahr ei­nen Haus­halts­plan auf­zu­stel­len, den er zur Be­schluss­fas­sung der Jah­res­haupt­ver­samm­lung vor­legt. Das Ge­schäfts­jahr ist das Ka­len­derjahr.

§ 15 Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer

  1. Alle Mit­glie­der des Vor­stan­des im Sin­ne der Sat­zung wer­den von der Jah­res­haupt­ver­samm­lung längs­tens auf zwei Jah­re ge­wählt. Da­bei sol­len die Wah­len so ge­legt wer­den, dass in je­dem Jahr ein Teil des Vor­stan­des (die Hälf­te) zu wäh­len ist, so dass ei­ne voll­stän­di­ge Neu­wahl des Vor­stan­des ver­mie­den wird. Die Wie­der­wahl von Vor­stands­mit­glie­dern ist un­be­schränkt zu­läs­sig.
  2. Alle Mit­glie­der des Vor­stan­des wer­den einzeln und, sofern dies aus der Versammlung heraus beantragt wird, ge­heim ge­wählt. Ste­hen meh­re­re Vor­stands­mit­glie­der zur Wahl und er­hält im ers­ten Wahl­gang kei­ner die er­for­der­li­che Mehr­heit der ab­ge­ge­be­nen Stim­men, so ist der Wahl­vor­gang mit den bei­den Kan­di­da­ten zu wie­der­ho­len, die die meis­ten Stim­men auf sich ver­ei­ni­gen konn­ten. Bei Stimmengleichheit gilt keiner der Kandidaten als gewählt. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft dazu vorher dem Vorstand mitgeteilt haben.
  3. Schei­det ein Mit­glied des BGB-Vor­stan­des vor En­de sei­ner re­gu­lären Amts­zeit aus, be­stimmt die nächs­te Mit­glie­der­ver­samm­lung ei­nen Nach­fol­ger für die rest­li­che Amts­zeit des Aus­ge­schie­de­nen. Bis zu ei­ner sol­chen Nach­wahl über­trägt der ver­blie­ben­e BGB-Vor­stand die Ge­schäf­te des Aus­ge­schie­de­nen an ei­nen der Bei­sit­zer. Schei­det ein sonstiges Vor­stands­mit­glied wäh­rend sei­ner Amt­spe­rio­de aus, so kann der Vorst­and sich bis zur nächs­ten Mitglieder­ver­samm­lung, in der die Er­sat­zwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen er­fol­gen muss, er­gän­zen.
  4. Neu­wah­len müs­sen er­fol­gen, wenn ein Vor­stands­mit­glied nicht mehr das Ver­trau­en der Mit­glie­der be­sitz­t, wo­rü­ber eine Mit­glie­der­ver­samm­lung mit 2/3 Stim­men­mehr­heit ent­schei­det. Absatz 3 gillt sinngemäß auch in diesem Fall.
  5. Zur Prü­fung der Ver­eins­kas­se und et­wai­ger Ab­tei­lungs­kas­sen, wer­den von der Jah­res­mit­gliederversammlung zwei Kas­sen­prü­fer auf die Dau­er auf zwei Jah­ren ge­wählt. Sie sind ver­pflich­tet, die Rech­nungs­füh­rung min­des­tens vier­mal im Jahr zu prü­fen. Das Er­geb­nis je­der Prü­fung muss dem Vor­stand mit­ge­teilt wer­den.
  6. All jähr­lich schei­det der Amt­säl­tes­te der bei­den Kas­sen­prü­fer aus. Ei­ne Wie­der­wahl für die fol­gen­de Amt­spe­rio­de ist nicht zu­läs­sig. Der Vor­stand ist er­mäch­tigt, die Kas­sen­prü­fung bei Be­darf durch ein ex­ter­nes Wirt­schaft­sprü­fungs­un­ter­neh­men ge­gen Ent­gelt vor­neh­men zu las­sen.

§ 16 Abteilungen

  1. Der Ver­ein glie­dert sich in ein­zel­ne Ab­tei­lun­gen. Über Struk­tur und Auf­stel­lung der Ab­tei­lun­gen ent­scheidet der Vor­stand.
  2. Je­de Ab­tei­lung des Ver­eins soll von ei­nem Ab­tei­lungs­vors­tand ge­lei­tet wer­den, dessen Mitglieder jeweils spätestens alle drei Jahre von der Abteilungsversammlung zu wählen sind, wobei zeitlich versetzte Wahlen der einzelnen Vorstandsmitglieder zulässig und erwünscht sind. Die­sem soll der Ab­tei­lungs­lei­ter, sein Stell­ver­tre­ter, der Ab­tei­lungs­kas­senwart und nach Be­darf wei­te­re Bei­sit­zer an­ge­hö­ren. Die Abteilungsvorstände bedürfen der Bestätigung durch Beschluss des Vereinsvorstandes.
  3. Die Ab­tei­lun­gen sind kei­ne rechts­fä­hi­gen Un­ter­glie­de­run­gen des Ver­eins. Den­noch re­gelt je­de Ab­tei­lung die An­ge­le­gen­hei­ten und Auf­gaben des jeweiligen Übungs- und Wettkampfbe­trie­bes selbst­stän­dig. Da­bei sind aus­drück­lich die Vor­gaben der Sat­zung und der er­gän­zen­den, vom Vor­stand zu er­stel­len­den Ord­nun­gen zu be­ach­ten.
  4. Die Ab­tei­lun­gen sind an Be­schlüs­se ge­bun­den, die der Vor­stand oder die Mit­glie­derversammlung ge­fasst hat.
  5. Die Ab­tei­lun­gen er­hal­ten Zu­wen­dun­gen aus dem Haus­halt des Ver­eins. Sie be­strei­ten ih­ren fi­nan­ziel­len Auf­wand nach die­sen zu­ge­wie­se­nen Mit­teln. Die Ab­tei­lungs­kas­se ob­liegt der un­ein­ge­schränk­ten Prü­fung durch die ge­wähl­ten Kas­sen­prü­fer des Ver­eins. Die Ab­tei­lungs­vors­tän­de sind dem Vor­stand des Ver­eins zur je­der­zei­ti­gen Be­richt­er­stat­tung über die Ab­tei­lungs­füh­rung und die Füh­rung der Ab­tei­lungs­kas­se ver­pflich­tet.
  6. Spä­tes­tens 3 Wo­chen vor der Jah­res­haupt­ver­samm­lung sol­len mindestens einmal jährlich Ab­tei­lungs­ver­samm­lun­gen statt­ge­fun­den ha­ben. Die Ein­la­dung für die Ab­tei­lungs­ver­samm­lung ist eben­falls im Schau­kas­ten des Vereins durch Aus­hang mit ei­ner Vor­lauf­zeit von 2 Wo­chen be­kannt zu geben. Der Vor­stand hat das Recht zur Teil­nah­me an den Ab­tei­lungs­vors­tands­sit­zun­gen und an den Ab­tei­lungs­ver­samm­lun­gen. Es gilt ergänzend die Geschäftsordnung des VfL.

§ 17 Jugend

  1. Die Ju­gend­ge­mein­schaft in­ner­halb des Ver­eins ge­stal­tet - un­ter Be­rück­sich­ti­gung des Grund­kon­zep­tes des Ge­samt­ve­reins - ein Ju­gend­le­ben nach ei­ge­ner Ord­nung. Die Mit­glie­der des Ju­gend­vors­tandes wer­den aus den Reih­en der Ju­gend­li­chen und der im Ju­gend­be­reich tä­ti­gen Mit­ar­bei­ter ge­wählt.
  2. Der Ver­eins­ju­gend­wart wird laut Ju­gen­dord­nung ge­wählt und durch die Jah­res­haupt­ver­samm­lung be­stä­tigt.

§ 18 Vereinsordnungen

  1. Der Ver­ein gibt sich zur Re­ge­lung der in­ter­nen Ab­läu­fe des Ver­eins­le­bens Ver­ein­sord­nun­gen, die nicht Be­stand­teil die­ser Sat­zung sind und da­her nicht in das Ver­eins­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wer­den. Für Er­lass, Än­de­run­gen und Auf­he­bung ei­ner Ver­ein­sord­nung ist grund­sätz­lich der Vor­stand zu­stän­dig, so­fern nicht an an­de­rer Stel­le in die­ser Sat­zung ei­ne ab­wei­chen­de Re­ge­lung ge­trof­fen wur­de.
  2. Zu den Be­rei­chen, für die Ord­nun­gen er­las­sen wer­den kön­nen, ge­hört u. a. die Ge­schäfts­ord­nung für die Or­ga­ne des Ver­eins, die Fi­nan­zord­nung, die Bei­trags­ord­nung, die Ab­tei­lungs­ord­nung und die Ju­gen­dord­nung. Zu ih­rer Wirk­sam­keit müs­sen die Ver­ein­sord­nun­gen durch Aus­hang im Schau­kas­ten des Ver­eins für ei­nen Zeit­raum von 2 Mo­na­ten nach dem Be­schluss des Vor­stan­des be­kannt­ ge­ge­ben wer­den. Glei­ches gilt für Än­de­run­gen und Auf­he­bun­gen.
  3. Die Vereinsordnungen sind sinngemäß auch in der Geschäftsführung der Abteilungen anzuwenden.

§ 19 Stiftung

  1. Um die Zwecke des VfL Bad Schwartau von 1863 e.V. nachhaltig zu unterstützen und zu fördern, kann der Verein sich der bestehenden gemeinnützigen und rechtsfähigen Bürgerstiftung Ostholstein als Stiftungsfonds ("Stiftung in der Stiftung") anschließen.
  2. Im Stiftungsfondsstatut muss der VfL Bad Schwartau als alleiniger Mittelempfänger der Stiftung zur Umsetzung der Satzungszwecke bzw. bestimmter damit einher gehender und abgegrenzter Aufgaben benannt werden. Über den Anschluss an den Stiftungsfonds entscheidet eine Mitgliederversammlung.

§ 20 Haftungsausschluss

  1. Eh­ren­amt­lich Tä­ti­ge haf­ten für Schä­den ge­gen­über den Mit­glie­dern und dem Ver­ein, die sie in die Er­fül­lung ih­rer eh­ren­amt­li­chen Tä­tig­keit ver­ur­sa­chen, nur bei Vor­satz und gro­ber Fahr­läs­sig­keit.
  2. Der Ver­ein haf­ten ge­gen­über dem Mit­glie­dern im In­nen­ver­hält­nis nicht für fahr­läs­sig ver­ur­sach­te Schä­den oder Ver­lus­te, die Mit­glie­der bei der Aus­übung des Sports, bei der Be­nut­zung von An­la­gen oder Ein­rich­tun­gen und Ge­rä­ten des Ver­eins oder bei Ver­eins­ve­rans­tal­tun­gen er­lei­den, so­weit sol­che Schä­den oder Ver­lus­te nicht durch die Ver­si­che­run­gen des Ver­eins ge­deckt sind.

§ 21 Datenverarbeitung

  1. Der Ver­ein ver­ar­bei­tet zur Er­fül­lung sei­ner Auf­ga­ben per­so­nen­be­zo­ge­ne Da­ten über die Mit­glie­der des Ver­eins. Da­bei hat der Ver­ein die ge­setz­li­chen Be­stim­mun­gen des Datenschutzes zu be­ach­ten.
  2. Je­der Be­trof­fe­ne hat über die in diesen Bestimmungen zum Datenschutz getroffenen Regelungen hinaus das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, eine Berichtigung von unrichtigen gespeicherten Daten, die Sperrung von gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten  Fehlern weder deren Richtigkeit, noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt und die Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
  3. Den Or­ga­nen, den Mit­ar­bei­tern oder sonst für den Ver­ein tä­ti­gen Per­so­nen ist es un­ter­sagt, per­so­nen­be­zo­gen­e Da­ten un­be­fugt an­de­ren als dem zur je­wei­li­gen Auf­ga­benerfüllung ge­hö­ren­den Zweck zu ver­ar­bei­ten, be­kannt zu ge­ben, Drit­ten zu­gäng­lich zu ma­chen oder sonst zu nut­zen. Die­se Pflicht be­steht auch über das Aus­schei­den der oben ge­nann­ten Per­so­nen aus den Ver­ein hi­naus.

§ 22 Grundstücke

  1. VVer­ein­sei­ge­ne Grund­stü­cke und an­de­re Ver­mö­gens­wer­te des Ver­eins dür­fen nur sei­nen sat­zungs­ge­mä­ßen Zwe­cken die­ne­n.
  2. Die Auf­nah­me von Dar­lehen oder Hy­po­the­ken durch den Vor­stand be­dürf­ten der Zu­stim­mung der Mit­glie­der­ver­samm­lung.

§ 23 Auflösung des Vereins

  1. Die Auf­lö­sung des Ver­eins kann nur auf ei­ner ei­gens zu die­sem Zweck ein­be­ru­fe­nden Mit­glie­der­ver­samm­lung be­schlos­sen wer­den. Da­zu müs­sen 3/4 al­ler or­dent­li­chen Mit­glie­der an­we­send sein und sich 2/3 von ih­nen für die Auf­lö­sung ent­schei­den.
  2. Ist die­se Ver­samm­lung nicht be­schluss­fä­hig, so ist ei­ne neue Ver­samm­lung un­ter Be­ach­tung einer Ankündigungsfrist von 14 Tagen ein­zu­be­ru­fen, die dann oh­ne Rück­sicht auf die Zahl der Teil­neh­mer  be­schluss­fä­hig ist und mit 2/3 Mehrheit die Auflösung beschließen kann.
  3. Zu Li­qui­da­to­ren sol­len im Fal­le des Auf­lö­sungs­be­schlus­ses die zu dem Zeit­punkt im Amt be­find­li­chen Vor­sit­zen­den im VfL be­stimmt wer­den.

Beschlossen auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 02.09.2010.

Zuletzt geändert auf der Jahreshauptversammlung vom 21.03.2018.